Gem § 39 Abs 6a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)1) wurde mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung („opting in“) gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. 3. 2001 jenen gemeinnützigen Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder deren Bauvereinigungen stehen, ab 1. 4. 2001 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Es sind daher die WAG, die BUWOG, die Eisenbahnsiedlung Linz/ESG Linz, die Eisenbahnsiedlung Villach2) und die Eisenbahnsiedlung Wien3) nicht mehr als gemeinnützig iSd WGG anzusehen4). Auf die Beschäftigten dieser bisher gemeinnützigen Gesellschaften fand bisher der Kollektivvertrag für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft Anwendung. Da die vorhin aufgezählten Gesellschaften gem§ 6 Abs 1 lit d der Statuten des Arbeitgebervereins der Bauvereinigungen Österreichs ihre Mitgliedschaft verloren haben und bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für Immobilienverwalter gestellt haben5), stellt sich nun die Frage, welcher Kollektivvertrag für die Mitarbeiter nun Anwendung findet.