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Kollektivvertrag und „ex-gemeinnützige Wohnungswirtschaft“

ArbeitsrechtKlaus MayrRdW 2001/756RdW 2001, 739 Heft 12 v. 15.12.2001

Gem § 39 Abs 6a Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)1)1) BGBl 1979/139 idF des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142. wurde mangels gegenteiliger schriftlicher Erklärung („opting in“) gegenüber der Landesregierung bis spätestens 31. 3. 2001 jenen gemeinnützigen Bauvereinigungen, die im ausschließlichen Eigentum einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder deren Bauvereinigungen stehen, ab 1. 4. 2001 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Es sind daher die WAG, die BUWOG, die Eisenbahnsiedlung Linz/ESG Linz, die Eisenbahnsiedlung Villach2)2) Vorbehaltlich Budgetbegleitgesetz 2002. und die Eisenbahnsiedlung Wien3)3) Vorbehaltlich Budgetbegleitgesetz 2002. nicht mehr als gemeinnützig iSd WGG anzusehen4)4) Vgl http://www.gbv.at/option.htm .. Auf die Beschäftigten dieser bisher gemeinnützigen Gesellschaften fand bisher der Kollektivvertrag für die gemeinnützige Wohnungswirtschaft Anwendung. Da die vorhin aufgezählten Gesellschaften gem§ 6 Abs 1 lit d der Statuten des Arbeitgebervereins der Bauvereinigungen Österreichs ihre Mitgliedschaft verloren haben und bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung für Immobilienverwalter gestellt haben5)5) Gem § 39 Abs 6d WGG haben die Bauvereinigungen iSd Abs 6a bis 31. 3. 2002 Zeit, fehlende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise, insbesondere nach der Gewerbeordnung 1994, zu erbringen., stellt sich nun die Frage, welcher Kollektivvertrag für die Mitarbeiter nun Anwendung findet.

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