Das österreichische Sozialversicherungsrecht sieht ein geschlechtsspezifisch differierendes Pensionsantrittsalter für Männer und Frauen im Bereich der gesetzlichen Alterspension vor. Hintergrund dieses unterschiedlichen Pensionsalters ist das Altersgrenzen-BVG, das eine Angleichung des Pensionsalters für Männer und Frauen erst bis zum Jahr 2033 vorsieht. Abgesehen von Schwierigkeiten bei der Auslegung des Altersgrenzen-BVG selbst stellt sich vor allem die Frage, inwieweit die vom österreichischen Gesetzgeber festgelegten Zeiträume bis zur endgültigen Angleichung des Pensionsalters mit den Gleichheitsgarantien der RL 79/7/EWG vereinbar sind.