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Funktionsunfähigkeit und Untätigkeit des BetriebsratsAnmerkung zu OGH 7. 9. 2000, 8 Ob A 80/00y 1

ArbeitsrechtHelmut EngelbrechtRdW 2001/688RdW 2001, 680 Heft 11 v. 15.11.2001

Wenn der Betriebsrat die Einberufung einer Betriebs-(Gruppen-)Versammlung pflichtwidrig verweigert, so kann, wie in der hier dargestellten OGH-Entscheidung klargestellt wird, nicht entsprechend § 45 Abs 2 ArbVG vorgegangen werden, sondern muss die Einberufung im Gerichtswege erzwungen werden.

Wien

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