§ 18 Abs 1 Z 2, Abs 4 Z 1 EStG (LStR 1999 Rz 486)
Ein Steuerpflichtiger hat im Jahr 1992 eine Er- und Ablebensversicherung mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen (Versicherungsnehmer und versicherte Person sind ident). Nach seiner Verehelichung im Jahre 2001 wurde der Vertrag folgendermaßen geändert: Alleiniger Versicherungsnehmer ist die nunmehrige Ehegattin, die versicherte Person bleibt gleich (Zweck der Vertragsänderung ist die Vermeidung der Erbschaftssteuer im Versicherungsfall). Handelt es sich in diesem Fall um eine Novation nach LStR 1999 Rz 486, und kommt es aus diesem Grunde zu einer Nachversteuerung?