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Individualpauschalierung von Werbungskosten (keine Prüfung des Anfallens von Aufwendungen, Firmenneugründung, Truppenübungen)

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/648RdW 2001, 640 Heft 10 v. 15.10.2001

§ 17 Abs 6 EStG
Verordnung BGBl II 1999/230 (LStR 1999 Rz 428a)

1. Aufgrund der V BGBl II 1999/230 idF BGBl II 1999/500 können für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 pauschale Werbungskosten geltend gemacht werden, deren Höhe sich individuell nach den Werbungskosten der Kalenderjahre 1997 bis 1999 im Verhältnis zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre bestimmt (neue Rz 428a). Laut den Ausführungen im Erlass AÖF 2000/77 sind für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Werbungskosten keine weiteren Erhebungen durchzuführen, ob und in welcher Höhe sie in den Folgejahrenvoraussichtlich anfallen werden. Es sind die tatsächlich im Beobachtungszeitraum angefallenen Werbungskosten zu gewähren. Wenn laut Aktenlage zweifelsfrei erkennbar ist, dass die tatsächlichen Werbungskosten der Jahre 1997 bis 1999 in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 nicht mehr anfallen können, weil die Aufwendungen auf einmalige Ausgaben (zB Fortbildungskurse) basieren, sind die Pauschalierungssätze trotzdem zu gewähren?

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