§ 16 Abs 1 EStG, § 20 EStG
Ein Berufsschullehrer, der auch den Gegenstand „Leibeserziehung“ unterrichtet, absolviert den Vorbereitungslehrgang für die Lehramtsprüfung. Er besuchte in Thailand gemeinsam mit seiner Ehegattin, die ebenfalls in der Berufsschule tätig ist, einen Tauchkurs und möchte die dafür getätigten Aufwendungen als Werbungskosten (Fortbildungskosten) geltend machen; dies mit der Begründung, er wolle für seine SchülerInnen während der Sommermonate Tauchausbildungskurse anbieten und diese Tauchkurse auch im Rahmen der „pädagogischen Wochen“ der Lehrerweiterbildung zugänglich machen.