In seinem umsatzsteuerlichen Erkenntnis vom 20. 6. 2000, 98/15/0008 1), führte der Gerichtshof im Hinblick auf die Umsätze zwischen der beschwerdeführenden liechtensteinischen AG und deren Alleingesellschafter aus, dass die Qualifikation der AG als juristische Person, „wie sich dies aus§ 10 IPRG ergibt, nach Lage des Falles nur dann zu versagen“ wäre, „wenn Feststellungen darüber getroffen worden wären, dass sich die tatsächliche Hauptverwaltung der Beschwerdeführerin im Inland befindet“. Im fortzusetzenden Verfahren werde die belangte Behörde daher auch zu prüfen haben, „ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin in Österreich gelegen ist. Sollte sich nämlich für das Abgabenrecht ergeben, dass der Beschwerdeführerin keine Rechtspersönlichkeit zukommt, könnten sich Leistungsbeziehungen zum ,Alleingesellschafter‘ [...] als Innenumsätze darstellen“. Der VwGH überträgt somit in diesem Erkenntnis international-privatrechtliche Überlegungen im Sinn der Sitztheorie auf das gesamte Steuerrecht2).