§ 82 lit g Fall 1 GewO
1. Essenzielles, jedem Entlassungstatbestand immanentes Merkmal ist, dass dem AG die Weiterbeschäftigung des AN wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich ist. Dadurch kommt aber nicht zum Ausdruck, dass die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen wäre.