§ 7 Abs 1 AngG, § 13 AngG, § 27 Z 1 Fall 3 AngG
§ 1009 ABGB
1. Nach § 7 Abs 1 AngG darf der Angestellte ohne Bewilligung des AG weder ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben (1. Fall) noch in dem Geschäftszweig des AG für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen (2. Fall).