§ 27 Z 1 AngG
1. Die Entlassung ist unverzüglich auszusprechen. Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung auf den Verzicht des AG auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob im Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts begründet ist oder ob es in Umständen begründet ist, die die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertigen.