vorheriges Dokument
nächstes Dokument

CMR: Keine Haftung für vom Absender gestelltes Fahrzeug

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/613RdW 2001, 594 Heft 10 v. 15.10.2001

Art 17 Abs 2 und 3 CMR

Wenn sich der Absender die Art der Reinigung des Fahrzeuges und die Bestimmung dessen, der sie vorzunehmen hat, vorbehält, dann ist das Fahrzeug wie ein vom Absender gestelltes zu behandeln und er muss sich einen daraus resultierenden Mangel zurechnen lassen. Eine Haftung nach Art 17 Abs 3 CMR tritt dann nicht ein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!