Art 17 Abs 2 und 3 CMR
Wenn sich der Absender die Art der Reinigung des Fahrzeuges und die Bestimmung dessen, der sie vorzunehmen hat, vorbehält, dann ist das Fahrzeug wie ein vom Absender gestelltes zu behandeln und er muss sich einen daraus resultierenden Mangel zurechnen lassen. Eine Haftung nach Art 17 Abs 3 CMR tritt dann nicht ein.