In RdW 2001/126, S 113 f, wurde über ein beim VfGH anhängiges Bescheidbeschwerdeverfahren berichtet, in dem ua unter verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Rechtslage betreffend der Berücksichtigung von Tagesgeldern als Betriebsausgaben/Werbungskosten ( § 4 Abs 6 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988) einerseits bzw Dienstreiseersätze (§ 26 Z 4 EStG 1988) andererseits releviert wurde.