Das LG Linz hat mit Beschluss vom 06.04.2000 dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Veranstalter einer Pauschalreise iSd Art 5 Abs 2 der RL 90/314/ EWG aus einem nach österreichischem Recht geschlossenen Reisevertrag bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung auch für den immateriellen Schaden haftet.