In drei jüngst ergangenen Erk hat sich der VwGH mit dem Missbrauchstatbestand des§ 22 BAOim Bereich grenzüberschreitender Gestaltungen und im Bereich des Körperschaftsteuerrechts auseinander gesetzt.
In jüngster Zeit sind mehrere Erkenntnisse des VwGH zu Fragen des Missbrauchs iSd § 22 BAO ergangen.