§ 45a AMFG
1. Nach der Rsp ist auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen nach§ 45a AMFGanzurechnen.
2. Fehlt die Anzeige an das AMS, obwohl die Voraussetzungen des§ 45a Abs 1 AMFGvorliegen, ist die Kündigung des AN unwirksam.