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Einkünftezurechnung von im zivilrechtlichen Eigentum einer Stiftung stehenden Gesellschaftsanteilen und Vorliegen der Voraussetzungen für Tarifbegünstigung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2000/486RdW 2000, 514 Heft 8 v. 15.8.2000

§ 2 Abs 2 EStG 1988, § 37 Abs 5 EStG 1988

1. Zurechnung der Veräußerung von im zivilrechtlichen Eigentum einer Liechtensteinischen Familienstiftung stehenden Gesellschaftsanteilen

Der Fruchtgenuss durch einen Begünstigten einer Liechtensteinischen Stiftung an den der Stiftung zivilrechtlich gehörenden Gesellschaftsanteilen begründet für sich alleine noch nicht das wirtschaftliche Eigentum des fruchtnießenden Begünstigten an diesen Anteilen. Sind jedoch die weiteren rechtlichen Verhältnisse so gestaltet, dass der fruchtnießende Begünstigte sowohl die positiven als auch negativen Inhalte des Eigentumsrechtes ausüben kann, dann sind ihm nicht nur die Einkünfte aus dem Fruchtgenuss zuzurechnen, sondern es wurde im Zeitpunkt der Einräumung der eigentümerähnlichen Rechte auch das wirtschaftliche Eigentum begründet. Das BMF teilt die Auffassung, dass vor allem die Stellung als Stiftungsrat und die Einräumung der Stimmrechte für die betroffenen Gesellschaftsanteile den fruchtnießenden Begünstigten in die Lage versetzen, die mit dem Eigentum verbundenen wirtschaftlichen Befugnisse auszuüben.

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