SteuerrechtErlassrundschauRdW 2000/422RdW 2000, 451 Heft 7 v. 15.7.2000
Vorsteuern in Zusammenhang mit Großreparaturen an einem Miethaus oder Wohnungseigentumsgebäude können wie folgt einer zu veräußernden Wohnung zugerechnet werden:
Großreparaturen in Zusammenhang mit einer konkreten Wohnung sind dieser zuzuordnen.