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In-Kraft-Treten der Regelungen betreffend Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2000/419RdW 2000, 450 Heft 7 v. 15.7.2000

§ 124b Z 33a EStG 1988

Im Jubiläumsgeldrückstellungserlass wurde die In-Kraft-Tretensbestimmung des § 124b Z 33a EStG, wonach § 14 Abs 12 EStG erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden ist, in folgende „populäre“ Form gegossen, die den Regelfall des betroffenen Steuerpflichtigen anspricht: „Diese Regelungen sind für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1998 enden, somit sowohl für abweichende Wirtschaftsjahre 1998/1999 als auch das nicht abweichende Wirtschaftsjahr 1999“. Diese Erlassaussage bedeutet jedoch keine einschränkende Aussage in der Form, dass nur bei abweichenden Wirtschaftsjahren bzw bei Kalender-Wirtschaftsjahren die Verpflichtung zur Bildung einer Jubiläumsgeldrückstellung besteht. Ein Rumpfwirtschaftsjahr 1. 1. 1999 bis 30. 4. 1999 ist im Jahr 1999 zu veranlagen, und daher ist bereits in der (Steuer-)Bilanz zum 30. 4. 1999 die Rückstellung iSd § 14 Abs 12 EStG zu bilden.

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