In einem jüngst veröffentlichten Beitrag1) befasst sichDellingermit der durch die Jahrzehnte „immergrünen“ Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses von der so genannten „Going-concern-Prämisse“ (§ 201 Abs 2 Z 2 HGB) aus- und abzugehen sei. Grundtendenz des Beitrages ist, dass sowohl Theoretiker als auch Praktiker (Abschlussersteller und -prüfer) viel zu lange an dieser Prämisse festhielten und damit in der Unternehmenskrise einer vollkommenen Aufzehrung des Vermögens Vorschub leisteten. Insbesondere sei bei negativer Fortbestehensprognose ein Abgehen vom Prinzip der Unternehmensfortführung geboten, es sei denn, es gäbe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Sanierungsausgleich. Grund genug, sich mit den im zitierten Beitrag vertretenen Aussagen kritisch auseinander zu setzen.