Nach einem aktuellen Urteil desOGH ist das einer Kündigung vorangehende Anbot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einem anderen AG für die Prüfung der Sozialwidrigkeit nach§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVGirrelevant (15.09.19999 Ob A 148/99a 1). Im folgenden Beitrag wird aufgezeigt, dass diese Rechtsansicht mit dem Wesen des sozialen Kündigungsschutzes unvereinbar ist und im Widerspruch zu früheren Entscheidungen steht.