§ 37 Abs 4 Z 2 und Abs 5 EStG
Das BMF teilt die Auffassung, wonach die Vorschrift des § 37 Abs 5 EStG 1988 Vorrang vor jener des § 37 Abs 4 Z 2 lit a leg cit hat, sodass eine betrieblich angeschaffte Beteiligung im Falle der Betriebsveräußerung innerhalb der (derzeit einjährigen) Spekulationsfrist der Progressionsermäßigung unterliegt. Dies gilt auch für eine einbringungsbedingt als Gegenleistung angeschaffte Beteiligung, für die die Spekulationsfrist nach § 20 Abs 1 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages zu laufen beginnt.