§ 29 Z 3 EStG 1988
Werden im Zuge von Aktienemissionen Abschläge vom Emissionspreis eingeräumt, so stellen diese Abschläge keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Sind die Abschläge an eine Gegenleistung (zB Verzicht auf bestimmte Nutzung oder Verzicht auf ein Gestaltungsrecht) gebunden, dann sind sie als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 steuerbar.