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Verbreitung wahrer Tatsachen im Einzelfall rechtswidrig

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/339RdW 2000, 375 Heft 6 v. 15.6.2000

§ 1330 ABGB

Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann in rechtswidriger Weise in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des Mitteilungsempfängers vorliegt.

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