§ 863 ABGB
§ 2 Abs 1 GlBG
Wurde den weiblichen AN jahrelang, jeweils auf ausdrückliches Ersuchen des Betriebsrates (BR), über das sodann entschieden wurde, vor jedem Feiertag eine um 2 Stunden verkürzte Arbeitszeit gewährt und gingen die Arbeitnehmerinnen nie ohne Anruf früher, so handelt es sich um keine betriebliche Übung, die zum Inhalt der Arbeitsverträge geworden ist.