§ 9 Abs 1, 2 und 3 AlVG, § 10 Abs 1 AlVG, § 38 AlVG
Eine private „Mitfahrgelegenheit“ mit Arbeitskollegen ist nicht zumutbar, weil sie von einer ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann - etwa in Urlaubs- und Krankheitsfällen - nicht ständig verfügbar ist.