§ 9 Abs 1 und 2 AlVG, § 10 AlVG, § 38 AlVG
Eine Wegstrecke von rund 1,8 km innerhalb eines Wohnortes auch in den Abendstunden nach 21.30 Uhr zu Fuß zurückzulegen, ist jedenfalls zumutbar, wenn keine Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit der Antragstellerin mit sich bringen könnten.