In seinem Urteil vom 13. 1. 2000 hat der EuGH§ 53a Abs 2 GewO(Verbot des Feilbietens im Umherziehen für nicht vor Ort niedergelassene Lebensmittelhändler) als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt: Die zusätzlichen Kosten der Errichtung einer weiteren ortsfesten Betriebsstätte begründen eine protektionistische Marktabschottung und damit eine Verletzung des Art 28 EG.