Gesellschafter bei der GmbH & Co KG sind die Komplementär-GmbH und die Kommanditisten. Die Kommanditisten können wiederum juristische oder natürliche Personen sein. Während die Komplementär-GmbH als „Formkaufmann“ (§ 6 HGB) zur Buchführung verpflichtet ist (§§ 189 ff HGB), kommen als Kommanditisten auch nichtbuchführungspflichtige Privatpersonen in Betracht. Für den folgenden Beitrag wird davon ausgegangen, dass auch der Kommanditist bzw die Kommanditisten zur Buchführung verpflichtet sind und somit die§§ 189 ff HGBzur Anwendung kommen.