§ 18 Abs 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988
1. In der Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Er- und Ablebensversicherung kann keine Rückvergütung der als Gegenleistung für den Erhalt dieser Versicherungsprämie geleisteten Versicherungsprämien erblickt werden.