§ 6 EStG 1988
1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger in seinem Betriebsvermögen ein Genussrecht, das der Genussrechtsverpflichtete - einschließlich der Kapitalrückzahlung - ausschließlich aus entstehenden Gewinnen bedient, und zwar begrenzt mit dem Doppelten des vom Genussrechtsinhaber hingegebenen Kapitals, so handelt es sich bei diesem Genussrecht um ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut.