§ 292j EO, § 308 EO
§ 1425 ABGB
§ 12 KSchG
1. Außergerichtliche Verwertungsabreden sind nur dann zulässig, wenn eine Ermächtigung des Verbrauchers als Schuldner zur außergerichtlichen Verwertung (Überweisung) nach Eintritt der Fälligkeit der besicherten Forderung erfolgt.