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Botanischer Garten der Universität Graz - kein selbstständiger Betrieb

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/267RdW 2000, 306 Heft 5 v. 15.5.2000

§ 34 Abs 1 ArbVG , § 134a Abs 1 ArbVG
§ 5 Abs 1 Stmk LAO , § 122 Stmk LAO

1. Der Betriebsbegriff der Stmk LAO ist mit jenem des ArbVG ident.

2. Werden alle wesentlichen E über die technische Betriebsführung des botanischen Gartens der Universität Graz (welche Pflanzungen durchgeführt bzw welche Pflanzen erhalten werden) vom botanischen Institut der Universität Graz getroffen, so weist der botanische Garten gegenüber dem botanischen Institut keine hinreichende technische Selbstständigkeit auf und ist das Ergebnis seiner Arbeitsvorgänge von den Betriebsvorgängen des Institutes nicht abgeschlossen und unabhängig, weshalb der einen Teil des Instituts bildende Garten nicht als selbstständiger Betrieb gesehen werden kann.

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