Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 wird ua das BMG dahin gehend geändert, dass dem neuen „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ (BMWA) ab 1. 4. 2000 die Angelegenheiten des Arbeitsrechts übertragen werden, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des BMJ fallen; dazu gehören insbesondere das Arbeitsvertragsrecht, Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht sowie die kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (vor allem betreffend Gesamtarbeitsverträge und Festsetzung von Mindestlohntarifen). Weiters gehören nunmehr auch die Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenversicherung zum Aufgabenbereich des BMWA.