Durch das StruktAnpG 1996 („Sparpaket“) wurde § 28 Abs 5 EStG (steuerfreier Betrag) mit Wirksamkeit für Veranlagungen ab 1996 ersatzlos beseitigt. Für bis 1995 gebildete steuerfreie Beträge wurde in § 116 Abs 5 EStG eine - 1999 ausgelaufene - Übergangsregelung zur Vermeidung der Nachversteuerung vorgesehen (sog „gebäudeübergreifende Mietzinsrücklagenverrechnung“).