Bei bestimmten Typen der Vertretertätigkeit, die nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung üblicherweise vor Erreichen eines Gesamtgewinnes eingestellt werden, steht nach Ansicht des VwGH kein Anlaufzeitraum zu.
Bei bestimmten Typen der Vertretertätigkeit, die nach den Erfahrungen der Finanzverwaltung üblicherweise vor Erreichen eines Gesamtgewinnes eingestellt werden, steht nach Ansicht des VwGH kein Anlaufzeitraum zu.