§ 16 UrhG, § 16a UrhG, § 16b UrhG
Durch den in§ 16b UrhGfestgelegten Vergütungsanspruch werden die bildenden Künstler an einer Verwertung ihres Werks beteiligt, die typischerweise durch den Verkaufspreis nicht abgegolten ist.§ 16b UrhGschränkt damit den in§ 16 Abs 3 UrhGnormierten Erschöpfungsgrundsatz auf mitabgegoltene Verbreitungshandlungen ein.