§ 27 Abs 1 BVergG 1993, § 42 Abs 1 BVergG 1993
§ 40 Abs 1 BVergG 1997, § 55 Abs 1 BVergG 1997
Zwingende Gründe, die einen Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist rechtfertigen (§ 42 Abs 1 BVergG 1993), sind insbesondere dann anzunehmen, wenn die im§ 27 BVergGgenannten Umstände eintreten. Auch nachträgliche Einsparungsmöglichkeiten stellen einen zwingenden Grund iSd§ 42 Abs 1 BVergG 1993dar.