§ 12a Abs 3 MRG
Eine zwischen den präsumtiven Erben getroffene Abtretungsvereinbarung über die GmbH-Geschäftsanteile des Erblassers bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einantwortung. Die Vermächtnisnehmer haben nur ein obligatorisches Forderungsrecht an dem vermachten Gesellschaftsanteil, sodass es noch einer Übertragung durch den Erben bedarf.