§ 12a Abs 2 und 3 MRG
§ 12 Abs 3 MRG aF
Der Lauf der sechsmonatigen Präklusivfrist für die Anhebung des Hauptmietzinses beginnt erst mit der - unverzüglich zu erstattenden - Anzeige der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft und nicht bereits mit der verlässlichen Kenntnis durch den Vermieter.