§ 10 MRG
Der Investitionsersatz steht dem Mieter zu, der Verbesserungen vornehmen ließ, gleichgültig, wer intern den Aufwand getragen hat.
Die Bestimmung des§ 10 MRG, die von Aufwendungen, die der Hauptmieter gemacht hat, spricht, ist demnach so zu verstehen, dass sie Aufwendungen betrifft, die während der Bestandzeit vom Hauptmieter selbst oder einem von ihm dazu berechtigten Benützer, etwa einem Familienangehörigen oder Untermieter, getätigt wurden. Es hat daher grundsätzlich zu gelten, dass auch die vom Untermieter während der Bestandzeit des Hauptmieters getätigten Aufwendungen solche sind, für die der Hauptmieter nach Beendigung des Bestandverhältnisses Ersatz nach§ 10 MRGverlangen kann.