§ 896 ABGB, § 1313 ABGB, § 1313a ABGB, § 1489 ABGB
Beim Regress gegen den Subunternehmer beginnt die Verjährung nicht schon mit der Kenntnis vom haftungsbegründenden Sachverhalt zu laufen, sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht. Dies gilt auch, wenn gegenüber dem Geschädigten keine Solidarhaftung zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen besteht.