§ 1425 ABGB
Eine gerichtliche Hinterlegung der Schuld gem§ 1425 ABGBist auch dann möglich, wenn mehrere Prätendenten die Forderung jeweils für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist. Die Erhebung strittiger Tatumstände kann auch einem rechtskundigen Schuldner nicht zugemutet werden.