§ 12 Abs 1 PHG
§ 12 Abs 1 PHGstellt nicht auf die Verursachung des Schadens, sondern auf die Verursachung des Fehlers ab.
Die Auswahl bzw Beauftragung eines (grundsätzlich geeigneten) Teilproduktherstellers durch den Endhersteller allein kann - ebenso wie etwa die Auswahl eines nicht erkennbar fehlerhaften Produkts durch den Importeur - nicht als Verursachung des Fehlers iSd§ 12 Abs 1 PHGbetrachtet werden.