In der Entscheidung 16.03.2000, 2 Ob 54/00f, hat der OGH bestätigt, dass bei Einbringung sämtlicher Kommanditanteile in die Komplementär-GmbH -- anders als bei der Einbringung des Unternehmens der KG -- das Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Anwachsung nach § 142 HGB) auf den letztverbleibenden Gesellschafter übergeht. Im Anlassfall hatte zunächst das Erstgericht die Aktivlegitimation der klagenden GmbH für Zahlungsansprüche der vormaligen KG abgelehnt, die aber im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge vom OGH dann bejaht worden ist. Für die Gestaltung des Einbringungsvertrages gibt demnach die Entscheidung eine klare Leitlinie (nämlich Einbringung der Anteile und nicht des Unternehmens) vor.