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Sonderzahlungen: Analoge Anwendung des § 16 AngG auch auf Arbeiter

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/164RdW 2000, 179 Heft 3 v. 15.3.2000

§ 16 Abs 1 AngG

Auf Arbeiter ist§ 16 Abs 1 AngGnicht unmittelbar anwendbar. Im Hinblick auf die schon weit reichende Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ist jedoch eine analoge Anwendung des§ 16 Abs 1 AngGauf AN, die nicht dem AngG unterliegen, zu bejahen.

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