§ 16 Abs 1 AngG
Auf Arbeiter ist§ 16 Abs 1 AngGnicht unmittelbar anwendbar. Im Hinblick auf die schon weit reichende Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten ist jedoch eine analoge Anwendung des§ 16 Abs 1 AngGauf AN, die nicht dem AngG unterliegen, zu bejahen.