§ 82a lit a GewO
1. Würde sich der Gesundheitszustand des AN bei Fortsetzen der Arbeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern, ist der Austritt des AN berechtigt. Dies gilt auch, wenn nicht die Tätigkeit als solche, sondern deren trotz mehrfachen Ersuchens des AN vom AG nicht geänderte Begleitumstände (Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften) krankheitsverursachend waren.