§ 12 MSchG
§ 122 ArbVG
Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren AN, die beim Diebstahl eines Lippenstiftes ertappt und am Folgetag entlassen wurde, ist verspätet, wenn die Klage erst 14 Tage nach der Entlassung bei Gericht einlangt.