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Nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer Schwangeren - verspätete Klagseinbringung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/159RdW 2000, 177 Heft 3 v. 15.3.2000

§ 12 MSchG
§ 122 ArbVG

Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren AN, die beim Diebstahl eines Lippenstiftes ertappt und am Folgetag entlassen wurde, ist verspätet, wenn die Klage erst 14 Tage nach der Entlassung bei Gericht einlangt.

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