§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG, § 120 Abs 3 ArbVG, § 130 Abs 4 Z 2 ArbVG
§ 879 ABGB
1. Es gibt keine zeitliche Schranke für den Motivkündigungsschutz, sondern nur eine faktische Schranke insoweit, als bei einem weit zurückliegenden Anlass dem AN die Glaubhaftmachung des Zusammenhanges zwischen dem verpönten Anlass und der Kündigung nur schwer gelingen wird.