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Entlassung: Unentgeltliche Mitwirkung an pornografischem Film

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/153RdW 2000, 175 Heft 3 v. 15.3.2000

§ 82 lit d und f GewO

1. Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach§ 82 lit d GewOgenügt auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechtes (zB Stmk Jugendschutzgesetz), wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist.

2. Der Entlassungsgrund kann verwirklicht sein, wenn ein AN - wenngleich unentgeltlich - an einem pornografischen Film (Fäkaldarstellungen) mitgewirkt hat und durch die Verbreitung der Videokassette im Betrieb eine Gefährdung jugendlicher AN möglich ist.

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