§ 82 lit d und f GewO
1. Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach§ 82 lit d GewOgenügt auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechtes (zB Stmk Jugendschutzgesetz), wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist.
2. Der Entlassungsgrund kann verwirklicht sein, wenn ein AN - wenngleich unentgeltlich - an einem pornografischen Film (Fäkaldarstellungen) mitgewirkt hat und durch die Verbreitung der Videokassette im Betrieb eine Gefährdung jugendlicher AN möglich ist.