§ 82 lit d GewO
1. Wiederholtes Manipulieren bei der Zeiterfassung bildet einen Entlassungsgrund. Stempeln zwei AN abwechselnd für den anderen die Stempelkarte ab, während der andere AN das Werksgelände um eine halbe Stunde früher verlässt, verwirklichen sie den Entlassungsgrund des§ 82 lit d GewO. Einer der Entlassung vorangehenden Ermahnung bedarf es nicht, weil der Verstoß gegen ihre Pflichten offensichtlich und für sie leicht erkennbar war.